Satzung des
SV Blau-Gelb Frankfurt am Main e.V.

Stand 29.04.2019
§ 1 Name, Sitz
Der am 01. Juni 1926 in Frankfurt am Main gegründete Verein führt den Namen
SV Blau-Gelb Frankfurt am Main e.V.
1.1 Die offizielle Abkürzung des Vereins lautet:
SV Blau-Gelb Frankfurt e.V.
1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt am Main und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Frankfurt am Main eingetragen.
1.3 Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Hessen sowie der Sportfachverbände. Als Mitglied der Verbände ist er auch deren Satzungen unterworfen. Der Verein und seine Mitglieder verpflichten sich, die von den Verbänden im Rahmen ihrer Befugnisse erlassenen Beschlüsse zu befolgen, ihre Entscheidungen anzuerkennen und die in den Statuten gegebenenfalls vorgesehenen Verträge zu schließen.
§ 2 Zweck und Aufgabe
2.1 Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
2.2 Der Verein fördert sportliche Freizeitgestaltung für Erwachsene, Jugendliche und Kinder, hierzu gehört insbesondere die Förderung des Breiten- und Freizeitsports durch Übungs- und Trainingsstunden, durch sportlichen Wettkampf und durch Durchführung von und Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen (national und international).
2.3 Eine besondere Aufgabe ist die Förderung des Jugendsports.
§ 3 Grundsätze der Vereinstätigkeit und des gegenseitigen Miteinanders
3.1 Grundlage des Vereins ist das Bekenntnis aller Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung auf der Grundlage des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland. Der Verein bietet insbesondere keinerlei Raum für radikale, extremistische, rassistische und fremden- oder deutschfeindliche Bestrebungen.
3.2 Der Verein vertritt die Grundsätze der sportlichen Fairness, der religiösen und weltanschaulichen Toleranz und der parteipolitischen Neutralität.
3.3 Der Verein bekennt sich zudem zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes (u.a. auf der Grundlage des Bundeskinderschutzgesetzes) und tritt für die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der Kinder und Jugendlichen ein, die im Verein aktiv sind.
3.4 Wählbar in ein Amt des Vereins sind nur Personen, die sich zu diesen Grundsätzen bekennen, diese einhalten und für sie aktiv innerhalb und außerhalb des Vereins eintreten. Entsprechendes gilt für eine Funktionsübernahme bzw. Anstellung im Verein.
§ 4 Vereinsfarben; Logo
4.1 Die Vereinsfarben sind blau und gelb.
4.2 Der Verein führt das Logo:
§ 5 Gemeinnützigkeit
5.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
5.2 Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5.3 Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5.4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5.5 Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des zuständigen Landesfachverbandes oder einer anderen Einrichtung oder Behörde dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke Verwendung finden.
5.6 Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
5.7 Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter, Übungsleiter- und sonstige Tätigkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages, gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung oder auf Basis einer einen angemessenen Betrag nicht übersteigenden Vergütung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand zuständig.
5.8 Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine Vergütung oder Honorierung an Vereinsmitglieder oder Dritte vergeben.
§ 6 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 7 Mitgliedsarten
7.1 Der Verein besteht aus
7.1.1 ordentlichen Mitgliedern
7.1.2 fördernden Mitgliedern
7.1.3 Ehrenmitgliedern
7.2 Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die sich den Zielen des Vereins und seinen Grundsätzen verpflichtet fühlt, und die aktiv eine Sportart des Vereins im Rahmen einer Abteilung ausüben möchte.
7.3 Förderndes Mitglied kann jede volljährige natürliche Person werden. Ein förderndes Mitglied ist eine Person, die am Vereinsleben teilnehmen und die Vereinszwecke und Vereinsaufgaben unterstützen will, ohne am Training bzw. an Wettkämpfen teilnehmen zu wollen.
7.4 Zum Ehrenmitglied können ordentliche oder fördernde Mitglieder ernannt werden, die sich in besonderer Weise für die Förderung und die Arbeit des Vereins oder den Sport im Allgemeinen verdient gemacht haben.
7.5 Die Mitgliedschaft ist unteilbar, es können nicht mehrere Personen gemeinsam eine Mitgliedschaft erwerben.
§ 8 Erwerb der Mitgliedschaft
8.1 Die Mitglieder erwerben die Mitgliedschaft durch Aufnahme in den Verein. Die Aufnahme ist durch schriftliche Beitrittserklärung zu beantragen. Die Beitrittserklärung hat folgendes zu beinhalten:
8.1.1 die Erklärung, dass die Satzung des Vereins zustimmend zur Kenntnis genommen wurde (welche auf der Geschäftsstelle oder auf der Vereinshomepage eingesehen werden kann);
8.1.2 im Falle eines ordentlichen Mitglieds: eine Erklärung der Zugehörigkeit zu einer Abteilung (wobei im Einzelfall im freien Ermessen des Vorstandes auf entsprechenden Antrag auch eine Zugehörigkeit zu weiteren Abteilungen gewährt werden kann);
8.1.3 eine Einwilligung zur Datenverarbeitung gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Datenschutzes;
8.1.4 eine SEPA-Einzugsermächtigung für alle zu zahlenden Beiträge und Gebühren (und, im Falle der Ziffer 13.6, eine bewilligte Kostenübernahmeerklärung);
8.1.5 im Falle des Beitrittsgesuchs eines Minderjährigen: die Zustimmung durch den/die gesetzlichen Vertreter. Diese verpflichten sich zugleich zur ordnungsmäßen Zahlung der zu zahlenden Beiträge und Gebühren.
8.2 Die Mitgliedschaft wird begründet durch die Zustimmung des Vorstands zum Aufnahmeantrag und beginnt mit diesem Zeitpunkt.
8.3 Ein Aufnahmeanspruch von beitrittswilligen Mitgliedern besteht nicht. Die Aufnahme kann ohne Begründung abgelehnt werden.
8.4 Mit der Aufnahme erkennt jedes Mitglied die Satzung als verbindlich an.
§ 9 Rechte eines Vereinsmitglieds
9.1 Jedes volljährige Mitglied hat eine Stimme auf der Mitgliederversammlung. Das Stimmrecht ruht, solange das Mitglied seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Beiträgen und Gebühren nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
9.2 Mit Vollendung des 16. Lebensjahres haben jugendliche Mitglieder ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, soweit nicht der gesetzliche Vertreter des Minderjährigen seine – mit dem Aufnahmeantrag als erteilt geltende – Einwilligung hierzu ausdrücklich widerrufen hat. Bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres wird das Stimmrecht durch den gesetzlichen Vertreter ausgeübt.
9.3 Die Rechte aus der Zugehörigkeit zum Verein sind nicht übertragbar.
§ 10 Pflichten eines Vereinsmitglieds
10.1 Jedes Mitglied ist an die Satzung, die Beschlüsse der Vereinsorgane und seiner Abteilungen gebunden. Aktive Mitglieder haben des Weiteren die sportlichen Regelungen ihres Sports sowie die Anweisungen der Schieds- und Kampfrichter und Trainer zu befolgen. Bei der Ausübung des jeweiligen Sports ist Rücksicht auf die körperliche Unversehrtheit aller Beteiligten zu üben.
10.2 Jedes Mitglied ist des Weiteren verpflichtet, das Vereinseigentum und die durch den Verein in Nutzung genommenen vereinsfremden Übungs- und Wettkampfstätten einschließlich deren Einrichtungen sorgsam zu behandeln. Für nicht volljährige Mitglieder kommt § 832 BGB zur Anwendung.
10.3 Die festgesetzten Aufnahmegebühren, Beiträge und ggfs. Gebühren für Kurse sind durch jedes Mitglied fristgerecht und vollständig zu leisten. Diese Zahlungen sind eine Bringschuld; es werden diesbezüglich keine Rechnungen erstellt. Im Falle der Insolvenz des Vereins erlischt die Beitragspflicht.
10.4 Jedes Mitglied ist zudem verpflichtet, den Verein über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren. Dazu gehören insbesondere:
10.4.1 die Mitteilung von Änderungen von Kommunikationsdaten, wie aktuelle Adresse, Telefonnummer und Email-Adresse;
10.4.2 die Mitteilung von Änderungen bezüglich der Teilnahme am SEPA-Einzugsverfahren;
10.4.3 die Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind.
10.5 Entstehen einem Mitglied Nachteile, weil er seine vorstehenden Mitteilungsverpflichtungen gegenüber dem Verein nicht erfüllt hat, so erwachsen ihm daraus keine Ansprüche gegen den Verein. Entstehen dem Verein Nachteile oder Schäden, weil das Mitglied seinen Pflichten nach Ziffer 10.4 nicht nachgekommen ist, so ist das Mitglied dem Verein gegenüber zum Ausgleich verpflichtet. Ziffer 11.4.3 bleibt unberührt.
§ 11 Ende der Mitgliedschaft
11.1 Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt (Kündigung), mit dem Tod des Mitglieds oder Ausschluss aus dem Verein.
11.2 Der freiwillige Austritt aus dem Verein kann nur durch schriftliche Erklärung (per Brief oder E-Mail) und nur zum 30.06. bzw. zum Ende eines Kalenderjahres gegenüber dem Vorstand erfolgen, wobei eine Kündigungsfrist von sechs Wochen einzuhalten ist. Die Kündigungsfrist findet in der Abteilung Fußball keine Anwendung.
11.3 Als ein freiwilliger Austritt gilt des Weiteren der jederzeitig mögliche Widerruf der Einwilligung in die Datenverarbeitung nach Ziffer 8.1.3 oder Ziffer 29.1.
11.4 Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn
11.4.1 es sich eines grob unsportlichen Verhaltens schuldig gemacht hat;
11.4.2 es den Verein geschädigt oder sonst gegen seine Interessen, seine Satzung oder seine Vereinsordnungen/Leitlinien schwerwiegend oder wiederholt verstoßen hat oder einen Straftatbestand (z.B. Beleidigung, Körperverletzung, Sachbeschädigung oder Hausfriedensbruch) verwirklicht hat;
11.4.3 es mit einer Beitragszahlung mit mehr als 3 Monaten im Rückstand ist oder sein Aufenthalt über diesen Zeitraum unbekannt ist bzw. er nicht erreichbar ist;
11.4.4 ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Mitglieds eröffnet oder dessen Eröffnung beantragt ist;
11.4.5 in der Person des Mitglieds ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.
11.5 Soweit ein Ausschluss erfolgen soll, ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Hierzu ist das Mitglied durch den Vorstand schriftlich unter Setzung einer angemessenen Frist aufzufordern. Die betroffene Abteilung des Vereins soll vor einem Ausschluss angehört werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch Beschluss, der dem auszuschließenden Mitglied schriftlich per Einschreiben mit Rückschein mitzuteilen ist (soweit dieser postalisch zu erreichen ist). Der Beschluss über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen. Anstelle des Ausschlusses kann das Ruhen der Mitgliedschaft auf Zeit angeordnet werden.
11.6 Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an das Schiedsgericht zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung; sie muss innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich beim Vorstand eingelegt werden. Erfolgt keine Berufung oder verstreicht die Berufungsfrist fruchtlos, gilt die Mitgliedschaft als beendet. Bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ruhen die mitgliedschaftlichen Rechte des betroffenen Mitglieds.
11.7 Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereines keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Bereits erfolge Zahlungen werden grundsätzlich nicht erstattet.
§ 12 Maßregeln und Sanktionen
12.1 Gegen Mitglieder, die gegen Bestimmungen dieser Satzung, Vereinsordnungen, Beschlüsse der Vereinsorgane oder gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen haben, können nach vorheriger Anhörung des Betroffenen folgende Maßregelungen und Sanktionen verhängt werden:
12.1.1 Verwarnungen;
12.1.2 Verweise;
12.1.3 Sperren für den Sport-, Spiel- und Wettkampfbetrieb;
12.1.4 Platz- und Hausverbote;
12.1.5 Suspendierung von Vereinsämtern;
12.1.6 Geldstrafen bis zu EUR 500 im Einzelfall;
12.1.7 Ausschluss aus dem Verein (§ 11 der Satzung).
12.2 Die Anordnung der unter Ziffer 12.1.1 bis 12.1.4 genannten Maßregelungen und Sanktionen erfolgt durch den Vorstand, die Anordnung der unter Ziffer 12.1.5 und 12.1.6 genannten Sanktion erfolgt durch den Sportrat. Verwarnungen, Verweise, Sperren und Platz- und Hausverbote können nach vorheriger Anhörung des Betroffenen auch von Abteilungsleitern, Jugendleitern und/oder Übungsleitern sowie Platz- und Hauswarten (wenn möglich schriftlich) ausgesprochen werden. Der Vorstand ist darüber zu unterrichten (ebenso wie über Fehlverhalten, das weitere Maßregeln und Sanktionen nach sich ziehen könnten).
12.3 Entsteht dem Verein durch das Verhalten des Mitgliedes ein Schaden, so bleibt die Verpflichtung zum Ersatz des entstandenen Schadens von der Verhängung einer Maßregelung oder Sanktion unberührt. Entsprechendes gilt für das Recht, das Mitglied nach Ziffer 11.4 auszuschließen.
12.4 Der Betroffene kann innerhalb von vier Wochen nach Anordnung der Maßregelung oder Sanktion schriftlich beim Vorstand Beschwerde einlegen. Ziffer 11.6 gilt entsprechend.
§ 13 Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge und Sonderbeiträge
13.1 Von den Mitgliedern werden Aufnahmegebühren und Beiträge erhoben.
13.2 Die Höhe des Grundbeitrages für alle Mitglieder sowie die Aufnahmegebühren wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung beschlossen.
13.3 Beiträge, die nur für die Ausübung bestimmter Sportarten gelten, setzt die jeweilige Abteilung fest.
13.4 Die Mitgliederversammlung kann bei einem finanziellen Sonderbedarf die Erhebung von Sonderbeiträgen beschließen, die alle Mitglieder betreffen. Die Höhe dieses Sonderbeitrages darf EUR 50 pro Mitglied und Kalenderjahr nicht überschreiten. Es darf maximal zwei Jahre in Folge über einen Sonderbeitrag beschlossen werden.
13.5 Jedes Mitglied ist verpflichtet, seine finanziellen Verpflichtungen im Rahmen des SEPA-Verfahrens zu erfüllen. Weist das Konto zum Zeitpunkt der Abbuchung keine Deckung auf oder besteht das dem Verein benannte Konto nicht mehr, so hat das Mitglied die sich hieraus ergebende Zusatzkosten zu tragen.
13.6 Der Mitgliedsbeitrag (Grundbeitrag zzgl. Abteilungsbeitrag), Aufnahmegebühren und Sonderbeiträgen beschränkt sich bei Mitgliedern, die Leistungen für Bildung und Teilhabe (Bildungspaket) erhalten, auf die Zahlung durch die öffentliche Stelle, sobald für den Beitragszeitraum eine bewilligte Kostenübernahmeerklärung vorgelegt wird.
§ 14 Ehrungen
14.1 Die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie die Ehrung von Mitgliedern erfolgt im Anschluss an eine entsprechende Sportratssitzung durch den Vorstand.
14.2 Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 15 Haftungsbeschränkungen
15.1 Für die Haftung von Organmitgliedern und Vereinsmitgliedern gilt § 31a bzw. § 31b BGB.
15.2 Der Verein haftet für Schäden, die Mitglieder bei Ausübung des Sports, bei Benutzung der Anlagen, Errichtung von Geräten, Veranstaltungen und dergleichen erleiden, nicht, soweit nur einfache Fahrlässigkeit vorliegt; dies gilt insbesondere auch bei der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten.
15.3 Die Haftpflicht des Vereins gegenüber Mitgliedern ist im Übrigen beschränkt auf Leistungen der über die Sportverbände abgeschlossenen Versicherungen.
15.4 Der Verein haftet nicht für das Privateigentum seiner Mitglieder, z.B. bei Diebstahl, Verlust oder Beschädigung von Kleidungsstücken, Wertsachen, etc., in vereinseigenen oder angemieteten Sportstätten.
§ 16 Vereinsorgane
16.1 Vereinsorgane sind
16.1.1 die Mitgliederversammlung
16.1.2 der Vorstand (im Sinne des § 26 BGB)
16.1.3 der Sportrat
16.1.4 das Schiedsgericht
16.2 Die Mitglieder dieser Organe arbeiten – vorbehaltlich der Ziffer 5.7 – ehrenamtlich.
§ 17 Mitgliederversammlung
17.1 Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Satzung – eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden kann.
17.2 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal innerhalb der ersten vier Monate nach dem Ende des Geschäftsjahres statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand des Vereins dies beschließt, weil es das Interesse des Vereins erfordert, oder wenn mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins dies schriftlich unter Angabe der Gründe und des Zwecks beantragt.
17.3 Der Ort und die Zeit der Mitgliederversammlung werden durch den Vorstand festgelegt.
17.4 Zu Mitgliederversammlungen werden alle Mitglieder des Vereins eingeladen. Über die Zulassung von Gästen entscheidet die Mitgliederversammlung zu Beginn der Versammlung.
17.5 Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. § 37 Abs. 2 BGB bleibt unberührt.
17.6 Die Einberufung muss mit einer Frist von vier Wochen vor dem Tag der Versammlung unter Angabe der Tagesordnung erfolgen. Zur Mitgliederversammlung wird per E-Mail eingeladen. Es wird jeweils die E-Mail-Adresse verwendet, welche dem Verein durch das Mitglied mitgeteilt wurde (vgl. Ziffer 10.4). Lediglich nachrichtlich wird über die Mitgliederversammlung auf der Vereinshomepage informiert (allerdings ohne personenbezogene Daten). Für die Fristberechnung kommt es auf den Tag der Absendung der E-Mails an. Der Vorstand wird in besonderen Fällen oder Einzelfällen auch postalisch zur Mitgliederversammlung einladen. In diesen Fällen kommt es für die Fristberechnung auf den Tag der Absendung an. Ein Einberufungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene (E-Mail-)Adresse gerichtet wurde.
17.7 Die Tagesordnung wird durch den Vorstand festgesetzt. Längstens bis eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung kann jedes Mitglied beim Vorstand schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung um weitere Angelegenheiten, nicht jedoch Satzungsänderungen, beantragen, wenn und soweit diese begründet sind. Die Tagesordnung ist zu Beginn der Mitgliederversammlung durch den Versammlungsleiter entsprechend zu ergänzen. Bis vor Beginn der Mitgliederversammlung können Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Über die Aufnahme in die Tagesordnung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Folgende Dringlichkeitsanträge sind unzulässig: Satzungsänderungen, Abberufung des Vorstandes oder Beschlüsse mit finanziellen Auswirkungen für die Mitglieder.
17.8 Die Leitung der Mitgliederversammlung wird grundsätzlich durch den 1. Vorsitzenden des Vorstands, im Falle der Verhinderung durch einen durch ihn bestimmten Vorsitzenden, wahrgenommen. Die Mitgliederversammlung kann zu Beginn der Sitzung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen alternativen Versammlungsleiter bestimmen.
17.9 Der Versammlungsleiter leitet die Mitgliederversammlung. Ihm stehen alle zur Aufrechterhaltung der Ordnung erforderlichen Befugnisse zu. Wahrt ein Teilnehmer nicht die Ordnung der Versammlung, wird er zunächst durch den Versammlungsleiter ermahnt. Im Wiederholungsfall erhält er einen Ordnungsruf. Im Falle einer wiederholten Störung kann der Versammlungsleiter einen Teilnehmer mit Zustimmung der Mitgliederversammlung der Versammlung verweisen.
17.10 Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, welches den wesentlichen Inhalt der Mitgliederversammlung (im Sinne eines Ergebnisprotokolls) zusammenfassend wiedergibt und das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
17.11 Das Protokoll der Mitgliederversammlung hat der Vorstand spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Durchführung der Mitgliederversammlung zu erstellen und in der Geschäftsstelle auszulegen. Die Mitglieder sind über die Auslegung über die Vereinshomepage des Vereins zu informieren.
17.12 Beschlüsse der Mitgliederversammlung können nur innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat nach Bekanntgabe gemäß Ziffer 17.11 Satz 2 angefochten werden.
§ 18 Beschlüsse der Mitgliederversammlung
18.1 Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
18.2 Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten, soweit diese Satzung keine anderen Mehrheiten vorsieht.
18.3 Abstimmungen werden offen durch Handheben vorgenommen. Enthaltungen oder ungültige Stimmen zählen bei der Auszählung nicht mit. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
18.4 Bei Wahlen gilt:
18.4.1 Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen denjenigen Kandidaten statt, welche die höchsten Stimmenzahlen erzielt haben.
18.4.2 Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass eine Blockwahl zulässig ist.
§ 19 Aufgaben der Mitgliederversammlung
19.1 Die Mitgliederversammlung ist für die folgenden Angelegenheiten zuständig:
19.1.1 Bestellung und Abberufung des Vorstandes;
19.1.2 Entgegenahme der Rechenschaftsberichte des Vorstandes;
19.1.3 Entlastung des Vorstandes;
19.1.4 Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Schiedsgerichts;
19.1.5 Genehmigung des Gesamthaushaltes (inklusive etwaiger Rechtsgeschäfte nach Ziffer 22.9) und der Jahresrechnung;
19.1.6 Bestellung der Kassenprüfer;
19.1.7 Festlegung des Mitglieds-Grundbeitrages sowie der Aufnahmegebühr auf Vorschlag des Vorstandes sowie Beschluss hinsichtlich eines Sonderbeitrags;
19.1.8 Erlass, Prüfung und Änderung von Vereinsordnungen;
19.1.9 Änderung der Satzung;
19.1.10 Auflösung des Vereins.
Weiter ist die Mitgliederversammlung für die ihr in dieser Satzung an anderer Stelle zugewiesenen Maßnahmen und Rechtsgeschäfte zuständig.
19.2 In Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Vorstandes oder des Sportrates fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an diese Organe aussprechen. Vorstand und Sportrat können ihrerseits in Angelegenheiten ihres Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
§ 20 Zusammensetzung und Wahl des Vorstands
20.1 Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens zwei und höchstens sieben Personen. Er besteht aus dem Vorstandsvorsitzenden (1. Vorsitzenden) und bis zu sechs weiteren Vorstandsmitgliedern.
20.2 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren, gerechnet vom Tage der Wahl an, gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur satzungsmäßigen Bestellung eines neuen Vorstands im Amt. Das Vorstandsamt endet darüber hinaus durch (i) Tod, (ii) Rücktritt, (iii) den Verlust der Wählbarkeit und (iv) Abberufung durch die Mitgliederversammlung. Mitglieder des Vorstandes können nur durch eine schriftliche Erklärung mit einer Frist von sechs Wochen ihren Rücktritt gegenüber den übrigen Vorstandsmitgliedern erklären.
20.3 Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Sportrat ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen. Dies ist den Mitgliedern durch den Vorstand unverzüglich per E-Mail zur Kenntnis zu geben.
20.4 Kann ein Mitglied des Vorstandes seine Aufgaben für voraussichtlich länger als sechs Monate nicht wahrnehmen, ist der übrige Vorstand berechtigt, für diese Zeit eine andere Person zu betrauen. Dies ist den Mitgliedern unverzüglich per E-Mail zur Kenntnis zu geben.
20.5 Eine Wiederwahl des Vorstandes oder eines Vorstandsmitglieds ist möglich.
20.6 Bewerber für ein Vorstandsamt sollten ihre Kandidatur bis sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht haben.
20.7 Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung grundsätzlich im Rahmen einer Einzelwahl gewählt; die Mitgliederversammlung kann beschließen, eine Blockwahl durchzuführen.
§ 21 Persönliche Anforderungen für die Wahl zum Vorstand
Über die in Ziffer 3.4 genannten Voraussetzungen hinaus gelten folgende Anforderungen für die Wählbarkeit eines Vorstandsmitglieds:
21.1 Der Kandidat muss eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein, die im Zeitpunkt der Wahl mindestens das 25. Lebensjahr erreicht haben muss und nicht vorbestraft sein darf. Dies ist durch Vorlage eines qualifizierten polizeilichen Führungszeugnisses zu belegen.
21.2 Der Kandidat sollte über mindestens 5 Jahre Berufserfahrung verfügen und zudem einschlägige Erfahrungen in zumindest zwei der vier nachfolgend genannten Felder haben: Steuern, Recht, Wirtschaft, Verwaltung und Sport.
§ 22 Rechte und Pflichten des Vorstands
22.1 Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nach Maßgabe der Gesetze, dieser Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Sportrates.
22.2 Der Vorstand hat jederzeit die berechtigten Interessen und das Wohl des Vereins bei seinem Handeln zugrunde zu legen.
22.3 Er darf nur Rechtsgeschäfte abschließen, die auf Basis einer einen angemessenen Betrag nicht übersteigenden Vergütung abgeschlossen werden und darf weder sich, Vereinsmitgliedern, Dritten und/oder nahestehenden Personen im Sinne des § 138 InsO Sondervorteile verschaffen.
22.4 Bei Rechtsgeschäften, die von grundsätzlicher und/oder wichtiger Bedeutung sind (weil sie den Verein entweder langfristig binden oder ihn finanziell über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinaus belasten), hat der Vorstand besondere Sorgfalt anzuwenden, diese Rechtsgeschäfte eingehend und durch Hinzuziehung eines sachverständigen Vereinsmitglieds und/oder Dritten zu prüfen und vor dessen Abschluss die Implikationen für den Verein genau abzuwägen. Die übrigen Voraussetzungen für diese Rechtsgeschäfte bleiben unberührt.
22.5 Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung oder zwingende gesetzliche Regelungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Insbesondere hat der Vorstand folgende Aufgaben:
22.5.1 Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung samt Aufstellung der Tagesordnung sowie – vorbehaltlich der Ziffer 17.8 – die Leitung der Mitgliederversammlung;
22.5.2 Vorbereitung und Einberufung der Sitzungen des Sportsrats samt Aufstellung der Tagesordnung sowie Leitung dieser Sitzungen;
22.5.3 Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung (inklusive Auslegung des Protokolls der Mitgliederversammlung)
22.5.4 Veröffentlichung/Auslegung der Satzung;
22.5.5 Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr; Vorschlag des Jahresbudgets für die einzelnen Abteilungen (vgl. Ziffer 24.2.2); Buchführung; Erstellung des jährlichen Rechenschaftsberichts;
22.5.6 Durchführung der Maßnahmen nach den Ziffern 5.7 bis 5.8 (jeweils unter Beachtung der steuerlichen Implikationen auf den Verein);
22.5.7 Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern;
22.5.8 Vereinsregisterwesen;
22.5.9 Entscheidung über Maßregeln und Sanktionen gemäß Ziffer 12.1.1 bis 12.1.4;
22.5.10 Abschluss, Änderung und Kündigung von Verträgen.
Weiter ist der Vorstand für die ihm in dieser Satzung an anderer Stelle zugewiesenen Maßnahmen und Rechtsgeschäfte zuständig.
22.6 Der Vorstand führt des Weiteren die laufenden Geschäfte des Vereins, bestimmt die Richtlinie der Vereinspolitik und nimmt gesamtverantwortlich die Führungsaufgaben wahr. Der Vorstandsvorsitzende koordiniert die Arbeit des Vorstandes. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
22.7 Jeweils zwei Vorstandmitglieder vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich (Vieraugenprinzip). Außergerichtlich gilt das Vieraugenprinzip nur bei einem Streit- bzw. Vertragswert von über 3.000 €, ansonsten kann ein Vorstand alle entscheiden.
22.8 Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstandes von den Beschränkungen der Mehrfachvertretung gemäß § 181 2. Alt BGB befreien.
22.9 Für Rechtsgeschäfte, welche den Verein mit einem Betrag von mehr als 5.000 Euro im Einzelfall verpflichten, ist im Innenverhältnis die Zustimmung des Sportrats erforderlich, es sei denn, dass diese Rechtsgeschäfte ausdrücklich in dem von der Mitgliederversammlung genehmigten Haushalt für das betreffende Geschäftsjahr enthalten sind.
22.10 Der Vorstand ist verpflichtet, in allen wichtigen Angelegenheiten, die nicht bereits durch die Mitgliederversammlung entschieden sind, vorab die Meinung des Sportrates einzuholen.
22.11 Der Vorstand ist berechtigt, zur Vorbereitung oder Erledigung bestimmter Aufgaben unterstützende Gremien (wie zum Beispiel Arbeitsgruppen oder Kommissionen) zu bilden oder bestimmte Personen mit bestimmten Aufgaben zu betreuen. Weder die unterstützenden Gremien noch die beauftragten Personen sind zur Vertretung des Vereins berechtigt. Die Mitgliederversammlung und der Sportrat sind über solche Maßnahmen zu informieren.
22.12 Für die Erledigung der laufenden Verwaltungstätigkeit kann eine Geschäftsstelle eingerichtet werden.
§ 23 Beschlussfassung des Vorstandes
23.1 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich, per Telefax oder E-Mail einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten, es sei denn, dass alle Vorstandsmitglieder hierauf verzichten. Eine Mitteilung der Tagesordnung ist nicht erforderlich. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder, darunter der 1. Vorsitzende, anwesend sind. Die Sitzung des Vorstands leitet der 1. Vorsitzende und bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende.
23.2 Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen (einfache Stimmenmehrheit). Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Nachweiszwecken (nicht als Wirksamkeitsvoraussetzung) in einem Ergebnisprotokoll festzuhalten und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, den Inhalt der gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. Das Ergebnisprotokoll ist in der Geschäftsstelle als PDF-Scan elektronisch zu speichern.
23.3 Ein Vorstandsbeschluss kann auch im schriftlichen Umlaufverfahren, fernmündlich, per Telefax oder E-Mail gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstandes ihre Zustimmung zu dem Verfahren erklären. Ziffer 23.2 Satz 3 und 4 gelten entsprechend.
§ 24 Sportrat
24.1 Der Sportrat besteht aus
24.1.1 den Mitgliedern des Vorstandes;
24.1.2 den Abteilungsleitern (bzw. deren Vertretern) der einzelnen Sportabteilungen.
24.2 Der Sportrat ist für Maßnahmen und Rechtsgeschäfte wie folgt zuständig:
24.2.1 Gründung und Auflösung einer Abteilung innerhalb des Vereins auf Vorschlag des Vorstands;
24.2.2 Festsetzung des Jahresbudgets für die Abteilungen sowie des Jahresbudgets für den Gesamtverein auf Vorschlag des Vorstandes zwecks Genehmigung durch die Mitgliederversammlung, wobei der Vorstand insoweit die Größe der einzelnen Abteilungen sowie deren berechtigte Interessen angemessen zu berücksichtigen hat;
24.2.3 Koordinierung des Übungs- und Wettkampfbetriebes und der Veranstaltungen, soweit mehrere Abteilungen betroffen sind;
24.2.4 Zustimmung zu Rechtsgeschäften, die nach dieser Satzung durch den Sportrat zustimmungspflichtig sind;
24.2.5 Vergabe von Ehrenamtspauschalen auf Vorschlag des Vorstandes;
24.2.6 Wahrnehmung von Berichts- und Informationspflichten gegenüber dem Vorstand.
Weiter ist der Sportrat für die ihm in dieser Satzung an anderer Stelle zugewiesenen Maßnahmen und Rechtsgeschäfte zuständig.
24.3 Der Sportrat ist mindestens viermal jährlich einzuberufen. Im Übrigen wird er nach Ermessen des Vorstands oder auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder des Sportrats einberufen, so oft dies nötig erscheint. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens zwei Wochen per E-Mail unter Mitteilung der Tagesordnung. Der Sportrat ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Mitglied des Vorstands und mindestens die Hälfte der Abteilungen durch stimmberechtigte Personen vertreten sind.
24.4 Der Sportrat fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Sportratssitzungen.
24.5 Die Beschlüsse des Sportrates sind zu Nachweiszwecken (nicht als Wirksamkeitsvoraussetzung) in einem Ergebnisprotokoll festzuhalten und vom Sitzungsleiter und einem Abteilungsleiter, der auf der Sitzung des Sportrates bestimmt wurde, zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Sitzung des Sportrates, die Namen der Teilnehmer, den Inhalt der gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. Das Ergebnisprotokoll ist in der Geschäftsstelle als PDF-Scan elektronisch zu speichern.
24.6 Ein Sportratsbeschluss kann auch im schriftlichen Umlaufverfahren, fernmündlich, per Telefax oder E-Mail gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Sportrates ihre Zustimmung zu dem Verfahren erklären. Ziffer 24.5 gelten entsprechend.
24.7 Sitzungen des Sportrates leitet der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, im Übrigen das älteste anwesende Mitglied des Vorstandes.
24.8 Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Jeder Teilnehmer hat eine Stimme (wobei jede Abteilung sowie der Vorstand (als Organ) jeweils eine Stimme hat). Die Stimme ist nicht übertragbar. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
§ 25 Schiedsgericht
25.1 Das Schiedsgericht ist für alle Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern, für Streitigkeiten zwischen Organen des Vereins sowie für Streitigkeiten zwischen Mitgliedern des Vereins zuständig, die ihren Grund in der gemeinsamen Zugehörigkeit zum Verein haben.
25.2 Eine Schlichtung durch das Schiedsgericht wird durchgeführt, wenn einer der Beteiligten den schriftlichen Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens stellt. Nach Eingang des Antrages stellt der Vorsitzende des Schiedsgerichts, im Verhinderungsfall seinen Stellvertreter, eine Kopie der anderen Partei zu. Diese hat innerhalb einer gesetzten Frist auf die Vorwürfe zu erwidern.
25.3 Sämtliche Eingaben an das Schiedsgericht haben in Textform im Sinne von § 126b BGB erfolgen. Wenn der Vorsitzende des Schiedsgerichts der Auffassung ist, dass der zugrundeliegende Sachverhalt geklärt ist, lädt er die Beteiligten zu einem gemeinsamen Gespräch mit dem Schiedsgericht. Die Beteiligten können sich eines (anwaltlichen) Beistandes bedienen. Die Kosten der Parteien sind nicht erstattungsfähig. Ziel des Gesprächs soll eine gütliche Beilegung des Streitpunktes sein. Ist eine gütliche Einigung nicht möglich, so ist das Ergebnis der Verhandlung in einer schriftlichen Stellungnahme des Vorsitzenden festzuhalten.
25.4 Des Weiteren ist das Schiedsgericht zuständig im Falle der Ziffer 11.6 und 12.4. In diesen Fällen entscheidet das Schiedsgericht vereinsintern endgültig.
25.5 Die Beteiligten haben in jeder Verfahrenslage Anspruch auf rechtliches Gehör. Des Weiteren ist das Verfahren fair und unparteiisch zu leiten und die Entscheidungen des Schiedsgerichts sind – im Anschluss an eine offene interne Besprechung und umfassende Würdigung der vorgetragenen Gründe und Beweise – nach dem Grundsatz der Billigkeit schriftlich zu treffen und den Parteien im Wege eines eingeschriebenen Briefs zuzustellen.
25.6 Das Schiedsgericht besteht aus dem Vorsitzenden und bis zu vier Beisitzern.
25.7 Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen weder dem Vorstand noch dem Sportrat angehören. Niemand darf in eigener Sache entscheiden, so dass eine befangene Person nicht als Schiedsrichter tätig werden darf.
25.8 Die Ziffern 20.2 bis 20.7 sowie die Ziffer 21.1 gelten entsprechend.
§ 26 Abteilungen
26.1 Der Sportbetrieb wird von den Abteilungen durchgeführt. Diese bestimmen den Rahmen sowie die sportlichen Ziele des jeweiligen Sports.
26.2 Die Mitglieder des Vereins werden den jeweiligen Abteilungen gemäß Antrag zugeordnet. Eine gesonderte Mitgliedschaft entsteht dadurch nicht.
26.3 Die Abteilungen des Vereins sind rechtlich unselbständig und können nur im Namen des Vereins nach außen auftreten. Die Abteilungen haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.
26.4 Jede Abteilung ist berechtigt, Beiträge, die nur für die Ausübung des Sports in der jeweiligen Abteilung gelten, festzusetzen.
26.5 Jede Abteilung kann sich auf der Abteilungsversammlung eine Abteilungsordnung geben und diese ändern.
26.6 Die Abteilungsversammlung findet mindestens einmal im Geschäftsjahr statt und ist zuständig für alle die Abteilung betreffenden Angelegenheiten, die nicht durch diese Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind. Für die Einberufung und Durchführung der Abteilungsversammlungen gelten die Vorschriften dieser Satzung über die Mitgliederversammlung entsprechend (vgl. § 17 und § 18), wobei die Abteilungsversammlung rechtzeitig vor der ordentlichen Mitgliederversammlung durchzuführen ist. Über Ziffer 17.10 hinaus ist das Protokoll der Abteilungsversammlung auch dem Vorstand zuzuleiten.
26.7 Auf der Abteilungsversammlung werden u.a. der Abteilungsleiter, seine Stellvertreter und ggfs. weitere Personen gewählt. Für diese Wahl finden die Ziffern 20.2 bis 20.7 sowie Ziffer 21.1 (mit Ausnahme der Altersgrenze) entsprechende Anwendung, wobei im Falle der Ziffer 20.3 der Vorstand nach vorheriger Anhörung der verbliebenden Mitglieder der Abteilungsleitung entscheidet.
26.8 Die Vorstandsmitglieder sind auf alle Abteilungsversammlungen einzuladen. Jedes Vorstandsmitglied hat jeweils ein Teilnahme- und Stimmrecht.
26.9 Die Abteilungsleitung ist disziplinarisch gegenüber den Vereinsorganen verantwortlich. Jeweils ein Vertreter einer Abteilung hat an jeder Mitgliederversammlung teilzunehmen.
26.10 Die Leiter der Abteilungen können nach Maßgabe dieser Satzung durch den Vorstand zur Vornahme von Rechtsgeschäften bevollmächtigt werden.
26.11 Auf die Abteilungsleitung finden die Ziffern 22.5.1, 22.5.3, 22.5.5, 22.6, 22.10, 22.11 sowie § 23 entsprechende Anwendung.
§ 27 Kassenprüfung
27.1 Die Mitgliederversammlung bestellt für die Dauer von zwei Jahren drei Kassenprüfer. Es darf kein Vorstandsmitglied und kein Abteilungsleitungsmitglied zum Amt des Kassenprüfers gewählt werden und die Kassenprüfer dürfen nicht gegen Entgelt für den Verein tätig sein. Eine Wiederwahl ist zulässig.
27.2 Die Kassenprüfer haben die Tätigkeit des Vorstandes und der Abteilungsleitungen und deren Kassenführungen im Besonderen zu prüfen. Die Tätigkeit der Kassenprüfer ist auf Anfrage entsprechend zu unterstützen und es ist entsprechend Auskunft zu erteilen.
27.3 Die Kassenprüfer haben die ordnungsgemäße Buchführung auf sachliche und rechnerische Richtigkeit zu prüfen. Eine Zweckmäßigkeitsprüfung wird nicht vorgenommen.
27.4 Die Kassenprüfer haben vor Erstellung des Kassenprüfungsberichts diesen gemeinsam zu erörtern. Auf der ordentlichen Mitgliederversammlung erstatten die Kassenprüfer ihren Bericht.
§ 28 Ordnungen
28.1 Zur Durchführung der Satzung und zur besseren Regelung der Angelegenheiten des Vereins und seiner Abteilungen kann sich der Verein Ordnungen geben.
28.2 Diese Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung. Die Ordnungen werden jeweils dadurch verbindlich, dass sie (nach entsprechendem zustimmendem Beschluss der Mitglieder- bzw. Abteilungsversammlung) auf der Vereinshomepage veröffentlicht werden. Zudem sind sie durch den Vorstand in der Geschäftsstelle in Papierform zugänglich zu machen.
§ 29 Datenschutz
29.1 Mit dem Beitritt eines Mitgliedes speichert und verarbeitet der Verein entsprechend personenbezogene Daten im vereinseigenen EDV-System. Dies dient ausschließlich den in dieser Satzung aufgeführten Zwecken und Zielen des Vereins. Eine Weitergabe der Daten zu Marketingzwecken findet nicht statt. Durch die Mitgliedschaft und die Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder dieser Nutzung zu. Diese Zustimmung kann jederzeit schriftlich an den Vorstand widerrufen werden.
29.2 Die Einzelheiten zum Datenschutz werden in einer entsprechenden Ordnung zum Datenschutz niedergelegt.
§ 30 Satzungsänderungen
30.1 Satzungsänderungen können in Mitgliederversammlungen beschlossen werden.
30.2 Beinhaltet die Tagesordnung zur Mitgliederversammlung Anträge auf Satzungsänderungen, so können hierauf sich beziehende, zusätzliche Anträge noch bis spätestens 10 Tage nach Bekanntgabe der Tagesordnung eingereicht werden.
30.3 Für eine Satzungsänderung ist die Zustimmung 3/4 der anwesenden Mitglieder erforderlich.
30.4 Satzungsänderungen sind vom Vorstand nach der Zustimmung zeitnah beim Amtsgericht zu Eintragung in das Vereinsregister anzumelden.
§ 31 Auflösung des Vereins; Anfallberechtigung
31.1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer für diesen Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
31.2 Es ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich, die die Auflösung des Vereins mit mindestens 3/4-Stimmenmehrheit beschließen müssen.
31.3 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine von der Mitgliederversammlung zu bestimmende juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung des Sports.
31.4 Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 32 Inkrafttreten
Diese Satzung ist von der ordentlichen Mitgliederversammlung am 29. April 2019 in Frankfurt am Main beschlossen worden und tritt mit dem Tag der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
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LEGAL_EU # 23488999.5